Ganz gleich, ob es zum Rafting in die Berge, zum Kegeln ins Allgäu oder zum Thekensport ins Sauerland geht, jeder Betriebsausflug bietet potentiell die Möglichkeit, dass sich ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin verletzt oder ein Unfall passiert. Doch wer haftet in einem solchen Schadensfall und welche Konditionen gelten in diesem Fall?
Grundsätzlich ist jeder Teilnehmer eines Betriebsausflugs nach dem Verlassen des Hauses und schon vor dem Betreten der Veranstaltung über die Berufsgenossenschaft versichert. Somit besteht in diesem Fall kein Unterschied zu einem „normalen“ Arbeitstag. Eine wichtige Voraussetzung für den gültigen Versicherungsschutz ist auch, dass mindestens 20 Prozent der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung teilnehmen, das Event offiziell als Unternehmensaktion deklariert wurde und die Veranstaltung allen Mitarbeitern offensteht. Darüber hinaus ist es nötig, dass der Veranstalter des Betriebsausflugs, also der Arbeitgeber oder einer seiner Vertreter, anwesend ist. Neben dem Anfahrtsweg ist auch der direkte Rückweg von der Veranstaltung versichert. Wichtig ist auch, dass der Veranstalter auf das offizielle Ende des Betriebsausflugs hinweist, am besten das Ende schon schriftlich in der Einladung fixiert. Äußert der Arbeitgeber sich ohne diesen Hinweis nicht ausdrücklich während der Veranstaltung zum Ende des Fests, ist er weiterhin bei Personenschäden auf seiner Veranstaltung haftbar.
Diese Fälle sind nicht versichert
Bleiben nach der eigentlichen Veranstaltung einzelne Gruppen übrig und feiern weiter, erlischt für die einzelnen Teilnehmer der Schutz über die Berufsgenossenschaft und es gilt die private Absicherung. Keinen Versicherungsschutz genießen außerdem Mitarbeiter, die sich selbst gefährden, z.B. durch übermäßigen Alkoholkonsum auf der Party. Ebenso vom Schutz durch die Berufsgenossenschaft ausgeschlossen sind mitfeiernde Freunde oder Familienmitglieder. Private Feiern im Betrieb fallen schließlich auch nicht in den Gültigkeitsbereich der betrieblichen Absicherung.
Sonderfall kleine Gruppen
Wer seinen Betriebsausflug in kleinen Gruppen organisiert, sollte im Vorfeld genau alle rechtlichen Gegebenheiten prüfen. Steht die Veranstaltung grundsätzlich allen Mitarbeitern offen? Ist die betreffende Unterabteilung zu klein oder die ausgewählte Aktivität nur für einen beschränkten Mitarbeiterkreis geeignet? Denn ist dies nicht der Fall, kann laut einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.4.2014 der Unfallversicherungsschutz aufgehoben sein. Größere Unternehmen sind demnach gut beraten, alle rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit alle Teilnehmer über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Wichtige Aspekte eines versicherten Betriebsausflugs zusammengefasst:
- Betriebsausflug muss als offizielle Veranstaltung des Unternehmens deklariert werden
- 20% der Belegschaft müssen teilnehmen
- Veranstaltung muss für alle offen stehen
- Ende muss klar definiert oder ausgesprochen werden, damit der Arbeitgeber von der Haftung befreit wird
- direkt Anfahrt und Rückfahrt zum Event sind versichert